FIDLEG - Finanzdienstleistungsgesetz

 

Seit dem 1. Januar 2020 gelten für Finanzinstitute in der Schweiz mit dem Schweizer Finanzdienstleistungs­gesetz («FIDLEG») sowie dem Finanzinstitutsgesetz («FINIG») zwei neue Gesetze, welche zusammen mit den entsprechenden Verordnungen FIDLEV (Finanzdienst­leistungsverordnung) und FINIV (Finanzinstitutsverordnung) für Finanz­intermediäre neue Regulierungen mit sich bringen. Neu ist die Tätigkeit der Vermögens­verwaltung einer Bewilligungspflicht der FINMA unterstellt. Finanzintermediäre haben eine ganze Reihe an Pflichten sowie organisatorische und personelle Voraussetzungen zu erfüllen, um ihre Dienstleistungen weiter anbieten zu können.

 

Das FIDLEG führt für alle Finanzinstitute erweiterte Verhaltensregeln ein und definiert detaillierte Informationen, welche den Kunden über die angebotene Dienstleistung und Produkte zur Verfügung gestellt werden müssen.


Ziel, Zweck & Inhalt

 

Das FIDLEG und das FINIG sind Teil der neuen regulatorischen Finanzmarktarchitektur. Beide Gesetze dienen dazu, einheitliche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz zu stärken und den Kundenschutz zu verbessern.

 

Kern des Kundenschutzes ist die «Kundensegmentierung», «die Produkt- und Kosteninformationspflicht» über die angebotenen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente sowie die normierte «Angemessenheits- und Eignungsprüfung». Der Kunde soll vor Beanspruchung einer Finanzdienstleistungen besser über die Risiken aufgeklärt werden, um diese besser zu verstehen.

 

Die wichtigsten Punkte

 

Kundensegmentierung (Art. 4 FIDLEG)

 

Das FIDLEG unterscheidet zur Segmentierung der Kunden drei Kundengruppen: «Privatkunden», «Professionelle Kunden» und «Institutionelle Kunden». Grundsätzlich massgebend für die Klassifizierung sind die Kenntnisse und Erfahrungen der Kunden mit Finanzinstrumenten. Als Privatkunden gelten Kundinnen und Kunden, die keine professionellen Kunden sind. Den grösstmöglichen Anlegerschutz erhalten «Privatkunden». Sie sind umfassend über die Risiken, die Produkteigenschaften sowie die zu erwartenden bzw. kalkulierbaren Kosten zu unterrichten. Finanzintermediäre sind zudem mit einer weitreichenden Rechenschafts-, Informations- und Dokumentationspflicht konfrontiert.

 

«Professionelle/Institutionelle Kunden» hingegen geniessen einen geringeren Anlegerschutz. Bei diesen Kundengruppen geht das Gesetz davon aus, dass die handelnden Personen über ein ausreichendes Mass an Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um eigenständig Anlageentscheidungen treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können. Die Gruppe «Institutionelle Kunden» ist eine Teilkategorie der «Professionellen Kunden», in welchen beaufsichtigten Rechtspersonen, grössere Unternehmen sowie andere Institutionen wie Gemeinden, Regierungen oder Zentralbanken etc. fallen. Diesen Instituten kommt das geringste Schutzniveau zugute.

 

Opting-in/Opting-out (Art. 5 FIDLEG))

 

Für Kunden besteht die Möglichkeit, sich unter einer anderen Kundengruppe kategorisieren zu lassen. Dieses Umklassifizieren wird «Opting-in» bzw. «Opting-out» genannt. Dadurch untersteht der Kunde einem höheren bzw. geringeren Kundenschutz, wodurch sich der Umfang der einzuholenden Informationen und Abklärungen erhöht bzw. verringert.

 

Informationspflichten (Art. 8 FIDLEG)

 

Finanzdienstleister informieren ihre Kundinnen und Kunden vor Abschluss des Vertrags oder vor Erbringen der Dienstleistung über ihr genaues Tätigkeitsfeld, ihren Aufsichtsstatus sowie die Möglichkeit eines Vermittlungsverfahrens vor einer anerkannten Ombudsstelle. Sie orientieren Ihre Kunden über die empfohlene Finanzdienstleistung, die damit verbundenen Risiken sowie Kosten und legen bestehende wirtschaftliche Bindungen an Dritte offen. Im Rahmen der Abklärungspflichten obliegt es dem Finanzintermediär, sich vorgängig gewissenhaft Klarheit über die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele sowie über die Kenntnisse und Erfahrungen des Kunden zu verschaffen.

 

Angemessenheit- und Eignungsprüfung (Art. 10 ff. FIDLEG)

 

Finanzdienstleister haben basierend auf den Informationen des Kunden eine eingehende Angemessenheits- und Eignungsprüfung durchzuführen. Vereinfacht gilt es abzuklären, ob die jeweilige Finanzdienstleistung für den Kunden angemessen und geeignet ist. Es ist unerlässlich, sich über die Kenntnisse und Erfahrungen sowie die finanziellen Verhältnisse und Anlageziele (z.B. Anlagehorizont, Zweck und Risikobereitschaft) des Kunden detailliert zu erkundigen.


Im Zuge der Angemessenheitsprüfung ist festzustellen, ob der Kunde die gewählte Anlagestrategie und Asset-Allokation versteht sowie die damit verbundenen Risiken einschätzen kann. Anhand des Risikoprofils des Kunden, werden die Risikobereitschaft und Risikofähigkeit bestimmt. Die empfohlene Anlagestrategie bez. Asset-Allokation nimmt Bezug auf das Risikoprofil des Kunden. Die Eignungsprüfung stellt sicher, dass die gewählte Anlagestrategie die Bedürfnisse und finanziellen Verhältnisse berücksichtigt und somit auf den Kunden abgestimmt und entsprechend ist.

 

Reichen die Informationen, die der Finanzdienstleister erhält, nicht aus, um die Angemessenheit oder die Eignung eines Finanzinstruments zu beurteilen, so weist er die Kunden vor der Erbringung der Dienstleistung darauf hin und hat davon abzuraten.

 

Dokumentations- und Rechenschaftspflichten (Art. 15 f. FIDLEG)


Finanzdienstleister haben die mit den Kunden vereinbarte Dienstleistung in angemessener Weise zu dokumentieren. Auf Anfrage des Kunden hat der Finanzdienstleister dem Kunden Rechenschaft abzulegen über die erbrachten Finanzdienstleistungen, die Zusammensetzung, Bewertung und Entwicklung des Portfolios sowie die verbundenen Kosten.

 

Transparenz- und Sorgfaltspflicht (Art. 17 ff. FIDLEG)

 

Finanzdienstleister beachten bei der Bearbeitung von Kundenaufträgen den Grundsatz von Treu und Glauben und das Prinzip der Gleichbehandlung. Der Vermögensverwalter hat somit sicherzustellen, dass sämtliche Kundenaufträge umgehend und im bestmöglichen Interesse des Kunden abgewickelt werden.


Interessenkonflikt (Art. 25 FIDLEG)

 

Finanzdienstleister haben angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um Interessenkonflikte, die bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen entstehen können, zu vermeiden. Kann eine Benachteiligung von Kunden nicht ausgeschlossen werden, so ist dies dem Kunden offenzulegen.


Entschädigungen durch Dritte (Art. 26 FIDLEG)

 

Finanzdienstleister dürfen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen Entschädigungen von Dritten (z.B. Courtagen, Kommissionen, Provisionen etc.) nur dann annehmen, wenn sie die Kunden a) vorgängig ausdrücklich darüber informiert und b) diese darauf verzichtet haben.

 


Für weitere Informationen stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung.

 


Dezember 2022

 


Der Verwaltungsrat der

ARM Asset Risk Management AG